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Am 7. Mai hat die Europäische Kommission einen ambitionierten „Action Plan“ zur europaweiten Verbesserung der Geldwäscheprävention vorgestellt. Herzstück des Plans ist – neben der stärkeren europäischen Koordinierung der nationalen Financial Intelligence Units – insbesondere die Harmonisierung von Präventionspflichten. Hierfür soll die bisherige Europäische Anti-Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive, AMLD) durch eine Verordnung ersetzt werden. Der Unterschied: Eine europäische Verordnung findet direkt Anwendung in den EU-Mitgliedstaaten; der Spielraum bei der nationalen Umsetzung einer Richtlinie entfällt.

Für Unternehmen birgt diese Europäisierung Risiken und Chancen zugleich. Verloren geht die Option, bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie in das deutsche Geldwäschegesetz noch „Nachbesserungen“ zu erreichen. Beispiele sind angepasste Schwellenwerte für Identifizierungspflichten oder Ausnahmen für einzelne Dienstleistungen einer Branche. Auf der anderen Seite bietet die europäische Harmonisierung gerade für international tätige Unternehmen die Chance, einen einheitlichen und um nationale Einzelregelungen „bereinigten“ Rechtsrahmen zu erreichen – was EU-weite Compliance erleichtert. Andersherum können auch bisherige nationale Sonderregeln als Grundlage für die neue EU-Regulierung dienen, was ebenfalls Risiken und Chancen mit sich bringt.

Der Zeitplan für diese Grundsatzreform ist ambitioniert: Die Europäische Kommission erarbeitet bereits einen Entwurf der Verordnung. Sie steht schon zum jetzigen Zeitpunkt im engen Austausch mit den zuständigen Berichterstattern und „Schatten-Berichterstattern“ im Europäischen Parlament sowie dem ECOFIN, dem Rat „Wirtschaft und Finanzen“ der EU, in welchem die Finanzminister der Mitgliedstaaten zusammenkommen. Bis Ende März 2021 soll der Entwurf seitens der Europäischen Kommission finalisiert werden. In der Vergangenheit konnte sich die Public Policy Arbeit von Unternehmen auf die Zeit nach der europäischen Novellierung konzentrieren. Durch die Einführung einer europäischen Verordnung ist dieser späte Dialog ausschließlich mit der nationalen Ebene (dem Bundesministerium der Finanzen oder den Berichterstattern im Bundestag) kein ausreichender „Hebel“ für Verbesserungen mehr.

Daher müssen verpflichtete Unternehmen jetzt auf der europäischen Ebene aktiv werden. Zwar ist die öffentliche Stakeholder-Konsultation der Europäischen Kommission zum „Action Plan“ seit Ende Juli abgeschlossen. Dennoch ist der europäische Gesetzgeber weiterhin auf die Erfahrungen und Praxisberichte derjenigen angewiesen, die die Regelungen schlussendlich umsetzen müssen: die Verpflichteten der Geldwäscheregulierung. Nicht umsonst wird die Supranationale Risikoanalyse, die ebenso Grundlage für das europäische Regelwerk ist, im Zwei-Jahres-Rhythmus umfassend aktualisiert und um neue, potenziell geldwäscheanfällige Branchen sowie zusätzliche Verpflichtungen ergänzt. Diese schlagen sich auch in Zukunft in der Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen nieder, die wiederum von den Verpflichteten bei ihrer eigenen Risikoanalyse beachtet werden muss. Die nationale Ebene bleibt also relevant, wenn auch unter anderen Vorzeichen.

Bei der aktuellen Grundsatzreform gilt jedoch der Informationsbedarf der europäischen Institutionen umso stärker. Verpflichtete Unternehmen müssen daher aktiv gegenüber der Europäischen Kommission, den Berichterstattern im Europäischen Parlament und den Vertretungen der Finanzministerien – in Deutschland also des Bundesministeriums der Finanzen – ihre Erfahrungen kommunizieren. Damit sind sie als Hinweisgeber ein wertvoller Beitrag zur Sicherstellung, dass Geldwäscheprävention europaweit nicht nur einheitlicher, sondern auch effizienter wird.

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