Aktuell läuft die Umsetzung der 5. Europäischen Anti-Geldwäscherichtlinie in das deutsche Geldwäschegesetz. Nach der Sommerpause wird der Entwurf des überarbeiteten Geldwäschegesetzes in Bundestag und Bundesrat behandelt. Dieser Prozess bietet dem Gesetzgeber eine günstige Gelegenheit, um auf Basis bisheriger Erfahrungen Verbesserungen vornehmen zu können.

Hierbei wird vor allem der Nicht-Finanzsektor stärker in den Fokus rücken: sein Anteil an der Gesamtzahl der Geldwäscheverdachtsmeldungen ist noch auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau. Diese Situation hat die zentrale Melde- und Analysestelle für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen, die Financial Intelligence Unit (FIU), in ihrem am 9. Juli vorgestellten Jahresbericht 2018 unterstrichen.

Für effektives Nachsteuern des Gesetzgebers ist jedoch ein genaues Bild der Situation „on the ground“ sowie ein anhaltender Lernwille aller Beteiligten nötig:

  • Der Austausch von Gesetzgeber, FIU und Verpflichteten ist unabdingbar
    Die FIU betrachtet den Austausch mit Verpflichteten zurecht als „wesentliche[n] Faktor“ in der Geldwäscheprävention. Diese Beteiligung kann während aller Verfahrensschritte zu Verbesserungen führen: aktuell insbesondere beim parlamentarischen Verfahren zur Novellierung des deutschen Geldwäschegesetzes, welches nach der Sommerpause startet. Darüber hinaus können Verpflichtete wertvollen Input bei der Supranationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission, der Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen und im direkten Dialog mit der FIU liefern.
  • Internationalen Erfahrungsaustausch nutzen
    Die FIU ist bereits an diversen internationalen Formaten beteiligt, u.a. an der Egmont Gruppe (ein Zusammenschluss von 158 FIUs) und der Financial Action Task Force (FATF). Die internationale Kooperation ist ein wichtiger Baustein für einen Erfahrungsaustausch und ein einheitliches Vorgehen. Gleichwohl muss auch bei einer stärkeren europäischen Zusammenarbeit (und einer möglichen Zentralisierung der Gesetzgebungskompetenz auf europäischer Ebene, wie teilweise diskutiert) der Austausch mit den Verpflichteten weiterhin Platz finden. Nur so können sektorspezifische Besonderheiten angemessen berücksichtigt und Geldwäsche effektiv bekämpft werden.

Auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Geldwäsche ist in den zurückliegenden Monaten stark gestiegen. Insbesondere Berichte über Geldwäschefälle im Immobiliensektor haben für Aufmerksamkeit gesorgt und die Wichtigkeit effizienter Präventionsarbeit verdeutlicht. Aufgrund der entscheidenden Rolle der FIU bei der Bekämpfung von Geldwäsche war das mediale Interesse bei der Vorstellung ihres Jahresberichtes 2018 entsprechend groß.

Der oft geäußerten Kritik eines „Aktenstaus“ unbearbeiteter Verdachtsmeldungen begegnet die FIU offensiv: Sie gibt einen Einblick in ihre Arbeitsweise. Unmittelbar nach Eingang einer Verdachtsmeldung finde immer eine „automatische Grundrecherche“ statt, welche eine „Erstbewertung“ liefere. Erst hierauf aufbauend finde die manuelle Arbeit statt, bestehend aus Kategorisierung, Recherche, Analyse und Bewertung. Abschließend entscheide die FIU, ob der Fall zunächst weiter beobachtet oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird. Somit übernimmt die FIU eine – auch von ihr selbst so bezeichnete – „Filterfunktion“, welche die Strafverfolgungsbehörden entlastet.

Diese Filterfunktion ist angesichts der steigenden Zahl von Verdachtsmeldungen umso notwendiger. Dennoch ist hier eine Differenzierung nötig: insbesondere im Nicht-Finanzsektor ist die absolute Meldezahl nach wie vor gering – von insgesamt 77.252 Verdachtsmeldungen im Jahr 2018 stammten nur 597 Meldungen aus dem Nicht-Finanzsektor. Den größten Anteil machen hier Güterhändler aus (368 Meldungen), wozu laut FIU insbesondere Gebrauchtwagenhändler zählen. Gefolgt werden sie von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen, welche 150 Meldungen abgaben, und von Immobilienmaklern mit lediglich 31 Meldungen. An Qualität mangelt es den Meldungen jedoch nicht: die FIU hat 58% an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.

Eine Sensibilisierung des Nicht-Finanzsektors bleibt angesichts der niedrigen absoluten Meldezahl essentiell. Wichtig ist insbesondere, dass Verpflichtete wissen, wann sie eine Verdachtsmeldung abgeben sollten – auch wenn hier sicher „lieber zu viel als zu wenig melden“ gilt. Essentiell sind hierfür die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs), welche die Verpflichteten von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen.

Generell werden die AuAs erst nach erfolgter Novellierung des deutschen Geldwäschegesetzes veröffentlicht. Diese Novellierung ist ein Zyklus, in welchem die Überarbeitung der Europäischen Anti-Geldwäscherichtlinie eine Umsetzung in nationales Recht nach sich zieht – in Deutschland also eine Anpassung des Geldwäschegesetzes. Zugleich sind sich alle zentralen Akteure einig, dass die AuAs die praktische Grundlage für effektive Geldwäscheprävention sind. Es mehren sich daher die Stimmen, die eine „Vorabversion“ der AuAs bereits während der Umsetzung der Europäischen Anti-Geldwäscherichtlinie für sinnvoll halten – oder zumindest ein „Zusammendenken“ von Gesetzgebung und praktischer Anwendung anmahnen. Hier sind die Verpflichteten gefragt, ihre praktische Erfahrung in den politischen Prozess einzubringen.

  • Beitrag von Kevin Rieger Deprecated: Function strftime() is deprecated in /mnt/web320/e2/23/59262923/htdocs/WordPress_02/wp-content/plugins/qtranslate-xt-3.12.1/qtranslate_date_time.php on line 145 Deprecated: Function strftime() is deprecated in /mnt/web320/e2/23/59262923/htdocs/WordPress_02/wp-content/plugins/qtranslate-xt-3.12.1/qtranslate_date_time.php on line 201 23.7.2019
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