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Gemeinsam mit dem Hamburger Tech-Unternehmen Wunder Mobility veröffentlichen wir einen monatlichen Mobility-Policy-Newsletter. Im Fokus stehen alle Fragen rund ums Thema Mobility, Regulierung und Technologie. Auf unserem Blog veröffentlichen wir nun den nächsten Artikel aus dem Newsletter:

“Wir wollen einen Rechtsrahmen für das autonome Fahren schaffen, der Datenschutz und Datensicherheit ebenso gewährleistet wie ein Höchstmaß an Sicherheit.“ So steht es im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD aus 2018. Zweieinhalb Jahre später erscheint der Referentenentwurf zum Autonomen Fahren ab Stufe 4 in diesen Tagen. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Autorepublik Deutschland als Vorreiter innovativer Mobilität zu positionieren. Autonomes Fahren auch auf diesen Ebenen zulässig machen und im Gesetz verankern – das ist das Ziel.

Während der Diskussionen zum Referentenentwurf liegt ein Knackpunkt beim Thema Parken. Wie sich das neue Autonome-Fahren-Gesetz auf Parkraumbetreiber auswirkt und welche Rolle wiederum das Parken für die Entwicklung des Gesetzes spielt, wird in diesem Beitrag analysiert.

Autonomes Parken muss zweierlei Maß berücksichtigen

Auch wenn beim Parken vermeintlich die geringste Gefahr schwerwiegender Unfallfolgen besteht, ist es aus genau diesem Grund der dringlichste Fall autonomen Fahrens, denn: Je langsamer und geregelt ein Fahrzeug fährt, desto eher kann es autonom fahren und desto eher benötigt es einer Regulierung. Denn, dass ein Auto mit 100 km/h durch eine Kurzzeit-Baustelle fahrerlos fährt ist noch in weiter Ferne. Diese Sonderrolle des Parkens im Umfeld autonomen Fahrens wurde schon in der Vergangenheit deutlich: So zählen bereits existierende Parkassistenzsysteme zur Stufe 2, dem „teilautomatisiertem Fahren“, und sind somit rechtlich zulässig. Genauso gibt es für fahrerloses, also autonomes, Parken die Möglichkeit einer Sondererlaubnis durch den Verordnungsgeber, sofern es auf gesonderten Parkplätzen stattfindet.

Und dennoch ist es nicht leicht das vermeintlich sichere autonome Parken zu regulieren. Eine große Herausforderung besteht darin, dass in der Umsetzung sowohl öffentlicher als auch – in hohem Maße – privater Parkraum berücksichtigt werden muss. Während bei öffentlichen Parkplätzen ebenfalls für die Umsetzung notwendige Standards gefordert werden können, sind private Anbieter, die sich zumeist an den gesetzlichen Regeln orientieren und die Straßenverkehrsordnung berücksichtigen, indirekt gezwungen sich ebenfalls diesen anzupassen, ohne die gleichen Grundvoraussetzungen zu haben. Sind die Wege breit genug angelegt? Ist die Technik ausreichend vorhanden? Wer haftet im Falle eines Schadens und wie kann der gleichzeitige Betrieb autonomer und menschengeführter Autos gehandhabt werden?

Parken als praktisches Versuchskaninchen autonomen Fahrens

Die gesetzliche Regelung autonomen Fahrens findet also im Parkbereich erstmals eine greifbare und ganz konkrete Anwendung und wird somit ein Anschauungsbeispiel für viele folgenden Bereiche des autonomen Fahrens. Der Wandel hin zum autonomen Fahren ist so tiefgreifend, dass die Diskussion für den Straßenverkehr entweder sehr abstrakt oder (im technischen Bereich) auf hohem Detaillevel diskutiert werden. Die praktischen Herausforderungen, die sich erst mit der Einführung und Umsetzung zeigen, sind häufig noch sehr weit weg.

Es ist schließlich notwendig, dass der Gesetzgeber sich darum bemüht, alle verschiedenen Akteure – und somit auch die privaten Parkraumanbieter – zu berücksichtigen und an Bord zu holen. Gleichzeitig müssen die Diskussionen in der Entwicklung des Gesetzes zwischen Parkraumanbietern, Gesetzgeber und Automobilherstellern sehr konkret und anhand praktischer Umsetzungsbeispiele geführt werden. Anbieter müssen ihre Erfahrungen im Zuge des Gesetzgebungsprozesses einbringen können, um eine Umsetzbarkeit im Nachhinein sicherzustellen. Doch insbesondere hier scheinen die Parkraumanbieter bislang eher außen vor zu sein.

Es gilt also, einen klugen Kompromiss zu bilden, der vor allem eine schnelle Anwendung ermöglicht und keinen Akteur auf der Strecke lässt.

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