Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden zu zentralen Themen auf europäischer Ebene. Die europäische Kommission hat dazu am 20. Juli ein umfassendes Gesetzpaket vorgelegt. Derzeit befassen sich nun sowohl der Ministerrat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) als auch die parlamentarischen Ausschüsse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), für Wirtschaft und Währung (ECON), sowie für Recht (JURI) damit in Brüssel.
Das Gesetzespaket besteht aus vier Teilen, angelegt im Sinne einer wirksameren und einheitlicheren Gestaltung des bestehenden Rechtsrahmens:
- Verordnung zur Einrichtung einer neuen EU-Aufsichtsbehörde (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA);
- Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die unmittelbar geltende Regelungen enthält zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Meldepflichten sowie einer Bargeldobergrenze von 10.000 €, wobei letztere insbesondere im Rahmen des Güterhandels relevant ist – und in diesem Blogbeitrag im Detail besprochen wird;
- Sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Aufgaben und Zusammenarbeit der nationalen, zentralen Meldestellen konkretisiert und koordiniert;
- Überarbeitete Fassung der Geldtransfer-Verordnung, die nun Kryptowährungen miteinschließt.
Besonderes Augenmerk ist auf die zwei erstgenannten, neuen Verordnungen zu richten, da die angestrebte Vereinheitlichung des europäischen Rechtrahmens darin im Wesentlichen angelegt ist – einerseits durch die Schaffung einer EU-Aufsichtsbehörde, andererseits durch die Überführung einiger Bestimmungen der vorherigen Geldwäscherichtlinien in das Format der Verordnung.
Es kommt eine neue EU-Aufsichtsbehörde
Als Herzstück des Gesetzespakets gilt der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer neuen EU-Aufsichtsbehörde (AMLA). Im Rahmen dessen werden Aufgaben zur Überwachung von Geldwäschebekämpfung aus dem Kompetenzbereich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) herausgelöst, erweitert und der neuen AMLA entsprechend zugeordnet. Vorgesehen ist, dass die AMLA in ihrer Zuständigkeit sowohl koordinierend agiert, als auch mit einer indirekten Aufsicht im Finanz- und Nichtfinanzsektor und einer direkten Aufsicht im Hochrisiko-Finanzsektor betraut wird.
In Koordination mit den nationalen Aufsichtsbehörden würde sie europaweite Entwicklungen und Risiken sowie Schwachstellen bei der Anwendung der AML-Vorschriften durch Verpflichtete überwachen, bewerten, und bei Bedarf Abhilfe schaffen. Mithilfe einer einzurichtenden zentralen Datenbank sollen die Informationen zur Risikoexposition gesammelt und auf dem neusten Stand gehalten werden.
Welchen Umfang die geplante indirekte und direkte Aufsicht der AMLA bekommen wird, beleuchtet der Blogbeitrag Geldwäschebehörden künftig unter europäischer Aufsicht ausführlich.
Regelungen werden unmittelbar und EU-weit geltend
Die vorgeschlagene Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sieht unmittelbar und EU-weit einheitlich geltende Regelungen vor. Insbesondere Vorschriften, die Verpflichtete betreffen, werden aus der fünften Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 2018 in die Verordnung überführt.
Der oben erwähnte Vorschlag für eine sechste Richtlinie, welcher ebenfalls Teil des vorgelegten Gesetzespakets ist, betrifft vornehmlich nationale und europäische Aufsichtsbehörden beziehungsweise Meldestellen. Folglich lässt sich die neue Verordnung als inhaltliche Nachfolgerin der bisherigen Richtlinie betrachten. Dies bedeutet auch, dass die Verordnung unmittelbar und EU-weit gilt, während das Format der Richtlinie im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht zuvor noch entsprechend Gestaltungsspielraum bot.
Diese Veränderung der Form des Rechtsakts geht darauf zurück, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur besseren Umsetzung fehlende Einheitlichkeit in der mitgliedstaatlichen Umsetzung und Anwendung bemängelt. Nun soll harmonisiert werden, um künftige Aktualisierungen des Rechtsrahmens vorerst zu vermieden. Den Mitgliedsstaaten bleibt es dabei jedoch freigestellt, risikobasierte Regelungen einzuführen, die über die im Paket enthaltenen Vorgaben hinausgehen.
Im Sinne der Harmonisierung würde die einzurichtende AMLA zudem damit beauftragt, technische Regulierungsstandards zu entwickeln und diese regelmäßig zu überarbeiten. Diese Standards betreffen insbesondere die Risikokriterien und den Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, sowie die Anforderungen an elektronische Identifizierungsverfahren. Die Auslagerung der Regulierungsstandards weist ebenfalls darauf hin, dass in Zukunft weniger umfassende, legislative Änderungen zu erwarten sind, bei der Interessen von Verpflichteten erneut berücksichtigt werden könnten.
Die Veränderung der Form des Rechtsakts – von national umzusetzender Richtlinie zu unmittelbar und einheitlich geltender Regelung – macht deutlich, dass im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Schwerpunktverschiebung von den Mitgliedsstaaten nach Brüssel zu erwarten ist.